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Beseitigung von grenznahen Birken

Eine weiße Birke... eine einzelne dieses russischen Nationalbaums macht sich jedem Garten gut, mehrere nahe der Grundstücksgrenze können durch Laub und Pollen zu einer erheblichen Belastung für den Nachbarn werden.
 

Ein Kläger aus Baden-Württemberg nahm seinen Nachbarn in Anspruch, weil dessen drei 18 m hohe, stramme Birken lauter Pollen auf das klägerische Grundstück abwarfen. Der Rechtsstreit ging durch die Instanzen bis zum BGH. Der Kläger – beeinträchtigter Nachbar – verlor vorm Amtsgericht und gewann vorm Landgericht die Berufung. Die Revision zum BGH allerdings gab dem Beklagten recht: Weil die 3 Birken zum Zeitpunkt der Pflanzung den nachbarrechtlichen Abstand in Baden-Württemberg – 2 m von der Grundstücksgrenze – eingehalten hatten, müssten sie nicht beseitigt werden. Wenn die nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten würden (die sich je nach Bundesland unterscheiden können), liege keine Störung im Sinne von § 1004 BGB vor. Wo aber keine Störung im Rechtssinne, da auch kein Beseitigungsanspruch. Dementsprechend war es nur konsequent, dass der BGH auch eine sog. Laubrente ausschloss: Seien die Abstände bei der Pflanzung eingehalten worden, müssten auch die natürlichen Emissionen der Bäume – hier also Laub und Pollen – vom Nachbarn hingenommen werden.

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