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Brennende Hochsitze im Strafrecht

Nicht jeder mag die Jagd. Militante Jagdgegner zünden gelegentlich auch Hochsitze an. Angesehen von der Lebensgefahr, die entsteht, wenn sich noch jemand im Hochsitz aufhält, war das Anzünden des Hochsitzes als solches bisher „nur“ eine Sachbeschädigung.

Der Bundesgerichtshof hat hier die Zügel etwas angezogen und verstärkt den Schutz für Leib, Leben und Eigentum in der Jagd. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Anzünden eines Hochsitzes nicht mehr nur bloße Sachbeschädigung, sondern Brandstiftung im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB und damit ein Verbrechen (Straftaten mit einer Mindeststrafe ab 1 Jahr).

Hintergrund: Wer „Gebäude oder Hütten“ in Brand setzt, begeht eine Brandstiftung. Wenn ein Hochsitz also auch als Hütte angesehen werden kann, wird aus Sachbeschädigung (Vergehen) Brandstiftung (Verbrechen).

Was nun Hütte im Sinne des Gesetzes ist, hat der BGH in seiner Entscheidung definiert. Erforderlich ist jedenfalls eine feste Verbindung mit dem Boden; fahrbare und mobile Hochsitze sind dementsprechend keine Hütten im Sinne des StGB. Außerdem muss der Hochsitz „abgeschlossen“ sein – wobei damit nicht eine schwere Tür, Schloss und Riegel gemeint sind. Es reicht, wenn der Hochsitz auch nur zum Teil einen umschlossenen Raum bildet und ein Dach oder sonst einen Witterungsschutz nach oben hat. Eine vollständige Einhausung wie bei einer Jagdhütte ist nicht erforderlich.

Der BGH hat damit den strafrechtlichen Schutz der Jagd und der Jägerinnen und Jäger erweitert, was angesichts des gesellschaftlichen Drucks auf die Jagd sehr zu begrüßen ist.

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