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Eilantrag gegen Anordnung der Tötung des Rinderbestandes wegen BHV1-Infektion abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Aachen hatte im Juli 2019 über einen Eilantrag zu entscheiden, den ein Landwirt gegen eine Anordnung zur Tötung seines Rinderbestandes eingereicht hatte.

Im zu Grunde liegenden Fall war bei einer Routineuntersuchung des Betriebs des betroffenen Landwirts im Mai 2019 festgestellt worden, dass der Rinderbestand mit dem BHV1-Virus infiziert war (sog. Rinderherpes).

Das Veterinäramt ordnete daraufhin die Tötung der Tiere an.

Hiergegen wandte sich der Betriebsinhaber, das VG Aachen bestätigte jedoch die Anordnung.

Nach dem Tiergesundheitsgesetz sei das Veterinäramt befugt gewesen, die Tötungsanordnung zu erlassen.

Dem stehe auch das Tierschutzgesetz nicht entgegen. Das Veterinäramt habe in seiner Anordnung deutlich gemacht, mit dieser Verfügung Tierseuchen vorbeugen zu wollen und die Tiergesundheit zu erhalten. Die Tierherden in der Umgebung müssten vor einer Ansteckung geschützt werden.

Es seien auch keine milderen Mittel erkennbar, da das Virus nicht heilbar sei und die ständige Gefahr der Weiterverbreitung drohe. Eine Isolierung der erkrankten Tiere sei nach den Gegebenheiten vor Ort nicht möglich gewesen. Die finanziellen Einbußen des Betriebes werde durch Schlachterlöse und Ausgleichszahlungen der Tierseuchenkasse zumindest abgefedert, der verbleibende finanzielle Schaden sei nicht unverhältnismäßig und deshalb vom Betriebsinhaber hinzunehmen.

Es habe sich hier auch ein Risiko verwirklicht, dass jeder Rinderhalter bewusst einginge; im konkreten Fall gelte das umso mehr, als sich der Betrieb in der Grenzregion zu den Niederlanden und Belgien befinde und diese Länder gegen die Virusinfektion nicht vorgingen.

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