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Finanzierungsmodell der AG Milch kartellrechtlich unzulässig

Das Finanzierungsmodell der Arbeitsgruppe Milch im Agrardialog ist nach Aussage des Präsidenten des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, unzulässig. Die vorgesehenen Preisaufschläge, die vom Erzeuger bis an den Verbraucher im „Supermarktregal“ durchgereicht werden, seien nicht an Nachhaltigkeits-Gesichtspunkte gebunden, sondern seien in der Sache eine Preisabsprache.

Präsident Mundt hat insoweit allerdings klargestellt, dass sich dies nicht gegen den Versuch als solchen richtet, zu besseren Erzeugerpreisen zu kommen. Selbstverständlich sei es zulässig, dass Erzeuger ihr Angebot bündeln, damit mehr Gewicht auf dem Markt bekommen und auch sonst Absprachen treffen – nur Preisabsprachen verstoßen gegen das Deutsche und Europäische Kartellrecht.

Das Modell der Arbeitsgruppe Milch im Agrardialog scheitere letzten Endes daran, dass für die Preisaufschläge auf den Grundpreis keine gemeinwohl- oder nachhaltigkeitsrelevanten Gesichtspunkte geliefert würden, sondern die Erhöhung des Basispreises auf eine schlichte Preiserhöhung ohne solche Gesichtspunkte hinauslaufe. Das aber sei kartellrechtlich unzulässig und nehme dem sparsamen Verbraucher die Möglichkeit, auf Billigprodukte zurückzugreifen.

Präsident Mundt hat klargestellt, dass das Bundeskartellamt einer klaren Zuordnung von Preiserhöhungen für bestimmte Produktionskriterien offen gegenübersteht, wenn diese genannt und definiert werden – das war nach Ansicht des Bundeskartellamtes beim Vorschlag der AG Milch aber gerade nicht der Fall.

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