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Grundsätze der Haftung wegen groben Behandlungsfehlers bei Tierarzt und Hufschmied

Für einen Tierarzt und einen Hufschmied gelten die vom BGH für Humanmediziner aufgestellten Grundsätze der Haftung wegen „groben Behandlungsfehlers“ ebenfalls.

Wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, dann geht der BGH vom Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers aus.

In einem Schadensersatzprozess ist es grundsätzlich so, dass derjenige, der den Schaden geltend macht, beweisen muss, dass der Fehler zu einem Schaden geführt hat.

Bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers kommt es allerdings zu einer Beweislastumkehr: der Kläger muss zwar beweisen, dass ein solcher grober Behandlungsfehler vorliegt; dann ist es allerdings am Arzt, zu beweisen, dass der Fehler nicht zum Schaden geführt hat.

Diese Grundsätze gelten auch für Tierärzte.

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass diese Grundsätze auch für den Hufschmied gelten.

Es hat hierzu ausgeführt, dessen Tätigkeit sei von der eines Arztes nicht so verschieden, da sie sich auch auf einen lebenden Organismus beziehe.

Weiter sei in § 1 Hufbeschlagsgesetz festgelegt, dass es die Aufgabe des Hufschmiedes sei, die Gesundheit von Huftieren durch sach-, fach- und tiergerechte Handhabung zu erhalten.

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