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Haftung des Tierarztes bei fehlerhaft durchgeführter Kastration

Das Amtsgericht Ansbach hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem von einem Tierarzt die Erstattung von Nachbehandlungskosten aufgrund einer Kastration verlangt wurde.
 

Im zu Grunde liegenden Fall wurde ein Hengst durch einen Tierarzt kastriert.

Die Kastration erfolgte am stehenden Tier und die Wunde wurde vom Tierarzt anschließend mit zwei großen Metallklammern verschlossen, die der Pferdebesitzer nach einiger Zeit auf Anweisung des Tierarztes entfernte.

Eine Nachkontrolle durch den Tierarzt erfolgte nicht.

In der Folge kam es bei dem Hengst zu Wundheilungsstörungen und zur Herausbildung einer sogenannten Samenstrangfistel.

Zur Behandlung wandte der Pferdebesitzer einen Betrag in Höhe von 1.325,22 € auf, den er vom Tierarzt ersetzt verlangte.

Nach Verweigerung durch den Tierarzt hatte das Amtsgericht Ansbach über die Angelegenheit zu entscheiden.

Es holte ein Sachverständigengutachten ein, in dem festgestellt wurde, dass die Ursache für die Fistelbildung ein zu langer Samenstrangstumpf und/oder ein operationstechnisch nicht ausreichendes Kürzen der Gewebeteile gewesen sei.

Bei der gewählten Operationsmethode am stehenden Tier bestehe ein erhöhtes Infektionsrisiko und diese entspreche auch nicht dem aktuellen Stand der Tiermedizin.

Außerdem hätte im Rahmen der Entfernung der Klammern eine tierärztliche Nachkontrolle stattfinden müssen, um Komplikationen frühzeitig zu erkennen.

Auf dieser Basis entschied das Amtsgericht sodann mit Urteil vom Juli 2017, dass der Tierarzt für die Nachbehandlungskosten aufzukommen hat. 
 

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