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Hochzeitsbüffet in Zeiten von Corona

Ein Brautpaar wollte Hochzeit halten in dem grünen Walde – wie einst die Vögel im bekannten Volkslied. Für die Feierlichkeiten war auch das Catering schon bestellt. Geheiratet werden sollte im Mai 2020. Aber dann...

... kam wie gesagt Corona dazwischen, so dass man sich erst einmal vertagen musste, weil die Veranstaltung nicht stattfinden durfte. Auch zum 2. Termin, nunmehr Anfang 2021, scheiterten die Feierlichkeiten an der Pandemie. Das zwischenzeitlich verheiratete Paar sagte die Feier nun endgültig ab und trat vom Catering-Vertrag zurück. Der Catering-Unternehmer war damit nicht einverstanden und verweigerte auch die Rückzahlung von Vorschüssen. Schließlich könne man für die Pandemie nichts, insofern gehe das Risiko zu Lasten des Bestellers, hier also der Hochzeitsleute.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) sah das anders und verurteilte den Unternehmer am 21.12.2021 (AZ 8 O 198/21) zur Erstattung der Anzahlung. Die frischgebackenen Eheleute mussten also nach der Hochzeitsfeier nicht auch noch die bereits geflossenen 6.000,00 Euro Anzahlung fürs Catering in den Wind schreiben.

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