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Kein Akteneinsichtsrecht für Tierschützer

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat entschieden, dass einer Tierschutzvereinigung kein Anspruch auf Einsicht der über einen Schweinezuchtbetrieb geführten Akten zusteht.

Im zu Grunde liegenden Fall hat hatte eine Tierschutzvereinigung beim Kreis die Haltungsbedingungen eines Landwirts gerügt.

Sie beantragte Akteneinsicht und eine Beteiligung am Verwaltungsverfahren, um tierschutzrechtliche Maßnahmen erwägen zu können, und berief sich hierzu auf das „Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereinigungen“, kurz TierschutzVMG NRW.

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied mit Urteil vom Juli 2019, dass die diesbezügliche Ablehnung des Kreises rechtmäßig gewesen ist.

Das OVG führte hierzu aus, die Tierschutzvereinigung könne sich gar nicht auf das TierschutzVMG berufen.

Davon abgesehen, dass dieses Gesetz nie einem Tierschutzverein das Recht gegeben hatte, Akteneinsicht zu nehmen oder am Verwaltungsverfahren beteiligt zu werden, sei dieses Gesetz ohnehin zum 31.12.18 außer Kraft getreten.

Auch aus der Staatszielbestimmung des Tierschutzes folge nicht, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit von Verbandsklagen oder Mitwirkungsrechten von Tierschutzvereinen einführen oder beibehalten müsste.
Da das Gesetz von Anfang an befristet war, habe die Vereinigung hierauf auch nicht vertrauen dürfen.
 

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