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Landschwein und Weiderind aus Hohenlohe, die Zweite

Das OLG Stuttgart hatte darüber zu entscheiden, ob ein Landwirt seine Erzeugnisse als „Hohenloher Landschwein“ bzw. Hohenloher Weiderind vermarkten darf. 

Im zu Grunde liegenden Fall war Klägerin die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w.V., die Inhaber der Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ ist.

Bei einer Kollektivmarke handelt es sich um ein Zeichen, das signalisiert, dass ein Produkt aus einem bestimmten Verband stammt.

Im Verband sind rund 1.450 Betriebe organisiert; diese Betriebe dürfen die geschützten geografischen Herkunftsangaben für Ihre Produkte benutzen, sofern sie die vom Verband aufgestellten Erzeugerrichtlinien einhalten.

Diese enthalten Regelungen zur Zucht, Haltung, Fütterung, dem Transport und der Schlachtung der Tiere.

Das beklagte fleischverarbeitende Unternehmen hat seinen Sitz zwar in Hohenlohe, ist aber nicht Mitglied des Verbandes.

Der Verband verlangte vom Unternehmen daher, dass dieses es unterlässt, seine Produkte als Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ zu vermarkten.

Das Oberlandesgericht bestätigte mit Urteil vom Juli 2019 die Markenverletzung und das Bestehen von Unterlassungsansprüchen zugunsten des Verbandes.

Zwar dürften Herkunftsangaben und beschreibende Bezeichnungen, die Inhalt einer Kollektivmarke seien, auch von Personen verwendet werden, die nicht Inhaber der Kollektivmarke oder dessen Mitglieder seien. 

Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Benutzung nicht gegen die guten Sitten bzw. die anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe verstoße.

Ein solcher Verstoß liege hier vor, weil der Beklagte die mit den Marken voll übereinstimmenden Bezeichnungen "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" verwende, ohne deutlich zu machen, dass er weder der Erzeugergemeinschaft angehöre noch in Verbindung zu dieser stehe

Es bestehe also die Gefahr, dass die Verbraucher die Produkte des Beklagten dem Verband zuordneten, obwohl dieser gar nicht hinter den Produkten stehe.

Dies stelle eine unzulässige Irreführung dar.

Außerdem nutze der Beklagte durch diese Kennzeichnung den Ruf der Marken, den diese in der Region genießen würde, in unlauterer Weise aus.
 

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