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Mehrwertausgleich nach § 591 BGB im Falle der Veräußerung der Pachtsache

Eine sich im Alltag immer wieder stellende Problematik ist die des Mehrwertausgleichs nach § 591 BGB.

Diese Problematik stellt sich dann, wenn ein Pächter auf der verpachteten Fläche Tätigkeiten vorgenommen hat, die über das hinausgehen, was für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Fläche erforderlich ist.  

In der Regel handelt es sich um das Erbauen von Stallungen, Unterständen usw.

Sofern der Verpächter diesen Tätigkeiten zustimmt oder vom Landwirtschaftsgericht auf Antrag des Pächters zur Zustimmung verurteilt worden ist, dann kann der Pächter nach Beendigung des Pachtvertrages den noch verbleibenden Mehrwert ersetzt verlangen.

Dieser Anspruch muss binnen sechs Monaten nach Beendigung des Pachtvertrages geltend gemacht werden. Wenn dies nicht geschieht, so verjährt der Anspruch und es kann kein Ersatz mehr verlangt werden. 

Im Falle der Veräußerung der Pachtfläche während der laufenden Pachtzeit stellt sich jedoch die Frage, gegenüber wem dieser Anspruch geltend gemacht werden muss.

Hier hat der BGH in einem Urteil von März 1965 entschieden, dass der Anspruch gegenüber demjenigen Verpächter geltend gemacht werden muss, der zum Zeitpunkt der Vornahme der Tätigkeit Verpächter war.

Wenn die Pachtsache also verkauft wird, muss der Anspruch binnen sechs Monaten nach der Veräußerung gegenüber dem alten Verpächter geltend gemacht werden.

Was gilt, wenn der Pächter überhaupt keine Kenntnis von der Veräußerung hat und ob die Sechsmonatsfrist trotzdem, also unter Umständen „im Verborgenen“, zu laufen beginnt, hat der BGH in der damaligen Entscheidung offengelassen.

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