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Nicht jeder rheinhessische Wein ist „Rheinhessischer Wein“

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob ein aus Rheinhessen stammender Wein auch als „Rheinhessischer Wein“ vermarktet werden darf. 

Ein Winzer aus dem Landkreis Bad Kreuznach hatte im Jahr 2016 Weinreben neu angepflanzt. Im Jahr 2017 wurde ihm von der Landwirtschaftskammer untersagt, diesen unter der Bezeichnung „Rheinhessischer Wein“ zu verkaufen.

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied mit Urteil vom März 2019, dass diese Versagung rechtmäßig gewesen sei.

Es dürfe hier nicht entsprechen der rheinland-pfälzischen Verordnung auf die politischen Grenzen der Ortsgemeinde abgestellt werden, denn danach würde sich der Standort der Reben im geschützten Gebiet befinden.

Grund hierfür sei, dass die Neuanpflanzung im Jahr 2016 stattgefunden habe, seit einer EU-Regelung aus dem Jahre 2009 aber nur noch für vor dem 01.08.09 schon angelegte Rebflächen auf die Verordnung zurückgegriffen werden dürfe.

Es sei nun Sache der EU, geschützte Flächen auszuweisen, und nicht mehr Sache des einzelnen Staates. 

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