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Pferdestall im Dorfgebiet

Das Verwaltungsgericht Münster hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein bereits genehmigter Pferdestall vergrößert wurde. 

Auch ein bereits genehmigtes Bauvorhaben bedarf einer neuen Baugenehmigung, wenn eine Nutzungsänderung vorgenommen wird.

Im Zugrunde liegenden Fall hatte ein Landwirt einen geschlossenen Pferdestall für 10 Pferde genehmigt bekommen.

Irgendwann wurde aus der Landwirtschaft eine reine Pensionspferdehaltung mit 12 Pferden und der Stall wurde an einer Seite geöffnet. 

Das VG Münster hat mit Urteil vom November 2014 entschieden, dass hierin keine Nutzungsänderung liegt und deshalb keine neue Baugenehmigung und auch kein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist.

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