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Rückgabe von 2015 neu zugeteilten Zahlungsansprüchen bei Beendigung des Pachtverhältnisses

Das OLG Zweibrücken hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Pächter sich nach Beendigung des Pachtverhältnisses weigerte, die ihm neu zugeteilten Zahlungsansprüche an den Verpächter herauszugeben. 
 

Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Pächter im Jahr 2007 Flächen gepachtet und hierbei vom Verpächter Zahlungsansprüche entsprechend dem damals geltenden EU-Förderrecht mitverpachtet bekommen.

Diese fielen aufgrund der Agrarreform im Jahr 2015 weg, dem Pächter wurden entsprechend neue Zahlungsansprüche zugeteilt.

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom Februar 2018 entschieden, dass der Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahr 2016 diese Zahlungsansprüche an den Verpächter zurückzugeben habe, da diese an die Stelle der alten getreten seien.

Es wäre unbillig, würde man sie dem Pächter belassen, da sie ihm ja nur aufgrund der Bewirtschaftung von Flächen erteilt worden sind, die dem Verpächter gehören.

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