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Tierschutzrechtliche Anordnungen, die auf neuen Anforderungen basieren, bedürfen einer Übergangsfrist

Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine tierschutzrechtliche Anordnung erging, die sich mit einem Spaltenboden für die Kälbermast befasste.

Im zu Grunde liegenden Fall waren die verordnungsrechtlichen Anforderungen an einen Spaltenboden zur Kälbermast rechtlich neu bewertet worden.

Aus diesem Grund erging gegen einen Tierhalter eine tierschutzrechtliche Anordnung, die allerdings keine ordnungsgemäße Übergangsfrist einräumte.

Hierzu entschied das OVG mit Urteil vom Juni 2015, dass solche Anforderungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes mit ausreichenden Übergangsfristen versehen werden müssen.

Bei der Dauer sei auf der einen Seite der Tierschutz, auf der anderen Seite die Belange des Tierhalters zu betrachten.

Es müsse nicht zwingend eine Frist eingeräumt werden, die es dem Landwirt ermögliche, getätigte Investitionen zu amortisieren. Allerdings rechtfertige der Tierschutz es auch nicht, dass sofort und plötzlich die Haltungsbedingungen abgeändert werden.
 

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