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Zur Rechtmäßigkeit von Beitragssatzungen für Kosten von Wirtschaftswegen

Das Verwaltungsgericht Trier hatte sich mit der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden für den Bau von Wirtschaftswegen zu befassen. 

Sowohl für Land- und Forstwirte, als auch für Jagdpächter ist der Bau von Wirtschaftswegen von großer Bedeutung.

Hier stellt sich jedoch immer wieder die Frage, wer für die Finanzierung dieser Wege aufkommt.

So kommt es vor, dass Kommunen Beitragssatzungen erlassen, um die Grundstückseigentümer zur Finanzierung heranzuziehen.

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom Juni 2017 einen aufgrund einer solchen Beitragssatzung erlassenen Beitragsbescheid aufgehoben, und zwar mit folgender Begründung:

Die Satzung, die zu Grunde lag, lege lediglich fest, dass die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelt würden. Es sei jedoch erforderlich, dass genau konkretisiert wird, welche Berechnungsmethode angewandt wird.

Außerdem sah die Satzung vor, dass nicht eine jährliche Betrachtung der Kosten die Berechnungsgrundlage bilden sollte, sondern ein über einen Zeitraum von 5 Jahren gebildeter Durchschnitt.

Dies widerspricht jedoch dem Kommunalabgabengesetz (KAG) Rheinland-Pfalz, wonach maximal ein Drei-Jahres-Zeitraum maßgeblich sein darf.

Außerdem hatte die Kommune bei der Verteilung der Kosten übersehen, dass der konkrete Wirtschaftsweg nicht nur den Interessen der Anwohner diente, sondern auch der Allgemeinheit (z. B. als Reit- oder Radweg oder aufgrund der Entlastung der öffentlichen Straßen, indem der landwirtschaftliche Verkehr über die Wirtschaftswege geht).

Aus diesem Grund hätte ein gewisser Anteil der Kosten auch durch die Gemeinde übernommen werden müssen. 

Nach alledem war die Satzung rechtswidrig und damit keine taugliche Grundlage, um Beitragsbescheide zu erlassen.

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