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AGB-Klausel zum „Vorpachtrecht“ ist unwirksam

Der BGH hat sich zu der Frage geäußert, wie ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbartes „Vorpachtrecht“ zu behandeln ist.  
 

Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Verpächter im Jahre 2001 Flächen an einen Pächter verpachtet und im Vertrag festgelegt, dass dem Pächter bezüglich dieser Flächen ein Vorpachtrecht zustehen sollte.

Im Jahr 2013 schloss der Verpächter über diese Flächen einen Pachtvertrag mit einer anderen Person, der nach Ablauf des Pachtvertrages aus dem Jahre 2001 beginnen sollte. 

Der Pächter von 2001 machte sodann Gebrauch vom ihm eingeräumten „Vorpachtrecht“ und war der Meinung, zwischen ihm und dem Verpächter sei nun dieser neue Pachtvertrag zu Stande gekommen.

Der BGH hat hierzu im November 2017 entschieden, dass das nicht der Fall ist. Das eingeräumte Vorpachtrecht enthalte keine Regelungen, wie lange und für wie viele Fälle es gelten solle.

Dies sei für den Verpächter mit nicht abschätzbaren Nachteilen verbunden und deshalb sei die Klausel unwirksam

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