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Vorerst keine baurechtliche Privilegierung von „Ferien auf dem Bauernhof“

„Ferien auf dem Bauernhof“ bleiben im Außenbereich weiterhin ein Problem. 

§ 35 BauGB setzt den Willen des Gesetzgebers um, dass der Außenbereich außerhalb von Ortschaften grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist.
Eine Ausnahme hiervon gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Nicht hierunter fallen aber Ferienwohnungen, die der Landwirt auf seinem Hof für Feriengäste bauen will.

Die Bundesregierung erkennt zwar das grundsätzliche Interesse daran, dass ehemalige landwirtschaftlich genutzte Gebäude zu Ferienwohnungen umgebaut werden, sieht im Moment aber keine Möglichkeit der Änderung des BauGB. 
 

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