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Wildschadensanspruch mangels Mitwirkung des Landwirtes abgelehnt

Das Amtsgericht Lebach hat in einem Urteil vom 16.12.2020, Az. 13 C 509/19 (71) der Klage dreier Jäger stattgegeben

Die Kläger hatten eantragt den Vorbescheid der zuständigen Gemeinde aufzuheben, indem sie zur Zahlung von Wildschäden verpflichtet worden sind.

 

Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass die Kläger unstreitig Jagdpächter seien. Der beklagte Landwirt habe jedoch nicht bewiesen, dass er berechtigt sei, die streitgegenständlichen Parzellen, auf denen der Schaden eingetreten sein soll, zu bewirtschaften. Weder habe der Landwirt schriftliche Pachtverträge vorgelegt noch habe er dargelegt, von wem er die Flächen gepachtet habe. Allein aus diesem Grunde war der Klage stattzugeben.

 

Darüber hinaus habe der beklagte Landwirt auch nicht bewiesen, dass er den Wildschaden binnen der gesetzlichen Frist gemeldet hatte, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können.

 

Aus diesem Grunde war der Vorbescheid aufzuheben.

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