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Notargebühren sparen – vor Übergabe entpachten!

Ein verpachteter Betrieb wird bei der Übergabe für die Notargebühren auch dann mit dem Verkehrswert angesetzt, wenn er bald nach der Übergabe vom Übernehmer entpachtet und in Eigenbewirtschaftung übernommen wird – Beschluss OLG München, Az. 11 W 1206/23 e.

Ein verpachteter Betrieb wird bei der Übergabe für die Notargebühren auch dann mit dem Verkehrswert angesetzt, wenn er bald nach der Übergabe vom Übernehmer entpachtet und in Eigenbewirtschaftung übernommen wird – Beschluss OLG München, Az. 11 W 1206/23 e.

Zum Hintergrund:

Der Betrieb war vom Großvater auf seine beiden Söhne aufgeteilt worden - Vater und Onkel des Übernehmers. Beide Hofhälften waren ausreichend für den Haupterwerb. Der Vater war bereits vor vielen Jahren verstorben und hatte seine „Betriebshälfte“ übergeben. Der Onkel, späterer Adoptivvater des Übernehmers, hatte seine Betriebshälfte verpachtet und übergab den verpachteten Besitz an den Neffen und Adoptivsohn. Bald nach der Übergabe löste dieser die Pachtverträge auf und nahm die Flächen in Eigenbewirtschaftung. Der Notar setzte den Verkehrswert (über 2 Mio €) als Geschäftswert an. Hiergegen wehrte sich der Übernehmer und obsiegte zunächst vor dem Landgericht.

Die Entscheidung des OLG:

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde des Notars unter Ansatz des Verkehrswertes statt.

§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG bestimme, dass für die Privilegierung auf Basis des Einheitswertes die unmittelbare Fortführung des Betriebes durch den Übernehmer beabsichtigt sein müsse.

Den Schwerpunkt legt das OLG dabei auf die Unmittelbarkeit. Die Vorgängervorschrift in § 19 Abs. 4 S. 1 KostO regelte dazu noch lediglich, dass es sich um ein Geschäft handeln müsse, dass die Fortführung des Betriebes betreffe. Von Unmittelbarkeit war dort keine Rede.

Unmittelbare Fortführung nach neuem Recht sei nur möglich, wenn der Betrieb im Zeitpunkt der Übergabe nicht an einen Dritten verpachtet sei. Liege eine solche Verpachtung vor, scheide die Privilegierung aus.

Die Tatsache, dass es sich bei dem Übernehmer um einen Verwandten in gerader Linie handele, führe zu keinem anderen Ergebnis. Ausschlaggebend sei allein der Tatbestand der Verpachtung.

Konsequenz für die Praxis:

Der Betrieb sollte vor Übergabe möglichst entpachtet werden, in geeigneten Fällen sollte der Übernehmer wenigstens Mit-Bewirtschafteter sein (etwa als GbR-Gesellschafter o. ä., evt. auch als Pächter in Mitunternehmer-Konstellationen). Ist der Übernehmer an der Führung des Betriebes nicht irgendwie beteiligt, drohen Notargebühren aus dem Verkehrswert!

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