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Kein Wildschadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Schadensermittlung

Das Amtsgericht St. Wendel hat mit Urteil vom März 2019 der Klage eines Jagdpächters stattgegeben und den Vorbescheid einer saarländischen Gemeinde aufgehoben. In diesem sollte der Jagdpächter zur Erstattung von Wildschaden in Höhe von ca. 820,00 € sowie von Verwaltungskosten in Höhe von 195,00 € verpflichtet werden ...

Das Amtsgericht St. Wendel hat mit Urteil vom März 2019 der Klage eines Jagdpächters stattgegeben und den Vorbescheid einer saarländischen Gemeinde aufgehoben. In diesem sollte der Jagdpächter zur Erstattung von Wildschaden in Höhe von ca. 820,00 € sowie von Verwaltungskosten in Höhe von 195,00 € verpflichtet werden.

Das Gericht war zwar davon überzeugt, dass der Schaden gemäß § 66 DV-SJG fristgerecht innerhalb der 2-Wochen-Frist gemeldet worden ist. In Ansehung der Vielzahl der geschädigten Parzellen hatte das Gericht jedoch erhebliche Zweifel, ob anhand einer Luftbildaufnahme, die der Schadensmeldung zu Grunde gelegt worden ist, die aufgetretenen Schäden überhaupt korrekt zugeordnet werden konnten. Letztendlich konnte dies dahinstehend, da der Landwirt nicht nachweisen konnte, dass die Schäden innerhalb der 2 Wochen-Frist entstanden sind.

Der Wildschadenschätzer hatte in seiner Zeugenaussage ausgeführt, dass er nur neue Wildschäden bei seiner Schadensschätzung berücksichtigt hat. Auf Nachfrage teilte er mit, dass er unter neuen Schäden solche Schäden versteht, die nicht älter als 2 Monate seien.

Damit wurde von Seiten des Wildschadenschätzers Schäden berücksichtigt, die außerhalb der 2-Wochen-Frist entstanden sind.

Ein weiterer Zeuge hat bestätigte danach, dass auf den gesamten Betriebsflächen des Landwirts die Schäden ständig sukzessive zugenommen hätten mit der Folge, dass bei der Ermittlung der Schäden keine konkrete Abgrenzung zwischen ersatzpflichtigen gemeldeten Schäden und nicht ersatzpflichtigen nicht oder zu spät gemeldeten Schäden erfolgt ist.

Darüber hinaus hat der Wildschadenschätzer eingeräumt, dass er die streitgegenständlichen Parzellen anhand der Luftbildaufnahme grob zugeordnet habe. Da eine parzellengenaue Grenzfeststellung nicht möglich gewesen sei, konnte er nicht ausschließen, dass Schäden von anderen, nicht gemeldeten Parzellen von ihm berücksichtigt worden sind.

Da der Landwirt darüber hinaus bezüglich einer geschädigten Parzelle nicht nachweisen konnte, dass er diese berechtigt bewirtschaftet hat, war die Klage ebenfalls abzuweisen, da der Wildschadenschätzer nur den Gesamtschaden ermittelt hatte. Da unklar war, welcher Schaden auf dieser Parzelle entstanden ist, die ohne Berechtigung bewirtschaftet wurde, ging es zu Lasten des Landwirts, dass die ersatzpflichtige Schadenshöhe nicht mehr feststellbar war. Da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alle Wildschäden beseitigt waren, ließ sich dies auch nicht mehr im Nachhinein ermitteln.

Das Gericht hat ausgeführt, dass der Landwirt verpflichtet war angesichts der vielen Kleinparzellen den Schaden korrekt auf jede einzelne Parzelle und zwar hinsichtlich des 2 Wochen Raums festzustellen. Da dies nicht erfolgt ist, war der Vorbescheid aufzuheben.

 

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