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Rückübertragungsansprüche zwischen Geschwistern

Auch zwischen Geschwistern werden gelegentlich Übergabeverträge mit Pflegevereinbarung geschlossen. Wegen der Pflege ist nach der Rechtsprechung ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis Geschäftsgrundlage solcher Verträge. Ist dieses zerrüttet, kann die Rückabwicklung anstehen.

Der BGH prüft dabei zunächst, ob der Vertrag quasi „gerettet“ werden kann durch eine Vertragsanpassung. Die Pflegeklausel wird dann durch einen Zahlungsanspruch ersetzt.

Scheitert allerdings auch das, kommt die Rückabwicklung des Vertrages in Frage – mit Rückübertragung des überlassenen Eigentums.

Dabei fragt der BGH nicht nach Verschulden. Nur, wenn der Grund für die Zerrüttung ausschließlich auf Seiten des Geschwisters liege, das das Eigentum übertragen hat, sei eine Rückforderung ausgeschlossen. In allen anderen Fällen aber soll es nicht darauf ankommen, wer die Zerrüttung zu verantworten hat – getreu dem Grundsatz, dass man mit sich selbst alleine nicht streiten kann, geht der BGH davon aus, dass eine Zerrüttung regelmäßig beiden Parteien zur Last fällt und dementsprechend eine Rückabwicklung, jedenfalls aber eine Ersetztung der Pflegevereinbarung infrage kommt. Außerdem, so der BGH, sei es schwierig und oft unmöglich, die Ursachenbeiträge für eine Zerrüttung überhaupt gerichtlich zu klären.

Hat also nicht der übetragende Geschwisterteil - meist auch der Begünstigte der Pflegevereinbarung - die Zerrüttung ausnahmsweise allein zu verantworten, kann der zur Pflege Verpflichtete u.U. auf Rückübetragung in Anspruch genommen werden und auf einen Ersatzanspruch für die bis dahin erbrachten Pflegeleistungen verwiesen sein - weswegen solche Fälle im Vertrag vorsorglich geregelt werden sollten, um grobe Enttäuschungen im Nachhinein zu vermeiden.
 

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