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Vorsicht beim Abschluss von Nutzungsverträgen mit Photovoltaikanlagen oder Windrädern

Beim Abschluss von Nutzungsverträgen oder Photovoltaikanlagen ist besonderes Augenmerk auf Regelungen zu Grunddienstbarkeiten zu legen, da diese schwerwiegende Folgen haben können. 

In der neuesten Vertragsgeneration wird regelmäßig geregelt, dass zurAbsicherung der Rechte des Betreibers der Anlage oder des Windrads eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird.

Sodann wird in den Nutzungsverträgen geregelt, dass diese Grunddienstbarkeit ausgetragen wird, wenn die Anlage außer Betrieb gestellt worden ist und vollständig rückgebaut worden ist.

Gleichzeitig wird geregelt, dass die Grundbucheintragung aber unabhängig von dem Fortbestehen des Nutzungsvertrages gelten soll.


Dies bedeutet im Klartext, dass, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage oder des Windrades seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Grundstückseigentümer nicht mehr nachkommt, dennoch die Löschung der Grunddienstbarkeit nicht verlangt werden kann.

Im schlimmsten Fall kann dies zu einer Sperrung des Grundstückes von bis zu 30 Jahren führen. 


Zumindestens kann eine solche Regelung zu jahrelangen Streitigkeiten vor Gericht führen.


Die sorgfältige Prüfung von Nutzungsverträgen mit Windkraftanlagen oder Photovoltaikanlagen ist deshalb geboten.

Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gerne:

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