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Nachbarin scheitert mit ihrer Klage gegen die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage von 60.000 auf 80.000 Masthähnchenplätze.

Die Klägerin wohnt rund 200 Meter von dem Geflügelbetrieb entfernt. Die beklagte Behörde hatte die Erweiterung der Anlage um einen neuen Stall sowie drei Futtersilos im Außenbereich genehmigt, da diese einem landwirtschaftlichen Betrieb diente.

Die Klägerin wohnt rund 200 Meter von dem Geflügelbetrieb entfernt. Die beklagte Behörde hatte die Erweiterung der Anlage um einen neuen Stall sowie drei Futtersilos im Außenbereich genehmigt, da diese einem landwirtschaftlichen Betrieb diente.

Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München) (Az.: 22 ZB 20.2224) überprüfte hierzu die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage.

Zunächst wurde festgestellt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden war und keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die Erweiterung entstanden.

Die geänderte Anlage sei weder geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen i.S.d. §§ 5 und 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu Lasten des klägerischen Anwesens hervorzurufen, noch gebe es unzumutbare geruchliche Belästigungen und zwar weder nach der TA Luft noch nach der Geruchsimmissions-Richtlinie. Der hier entscheidende Jahresimmissionswert von 25 % der Jahresgeruchsstunden sei bei weitem nicht erreicht. Ebenso wenig seien baurechtliche, drittschützende Rechte verletzt.

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