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Wo darf ein Hohenloher Landschwein und Weiderind herstammen?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte darüber zu entscheiden, ob die Markensatzung eines Verbandes eine Irreführung bezüglich der geografischen Herkunft von Produkten ermöglicht. 

Im zu Grunde liegenden Fall waren die Akteure auf Beklagtenseite die „Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall“ und ein Metzgereifachbetrieb auf Klägerseite. 

Der Verband ist Inhaber der Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“. 

Bei einer Kollektivmarke handelt es sich um ein Zeichen, das signalisiert, dass ein Produkt aus einem bestimmten Verband stammt.

Der klägerische Metzgereifachbetrieb gehört dem aus rund 1.450 landwirtschaftlichen Betrieben bestehenden Zusammenschluss nicht an. 

Die Erzeugergemeinschaft hat bestimmte Richtlinien aufgestellt, was Zucht, Haltung, Fütterung, Transport und Schlachtung angeht.

Wenn man also Mitglied des Verbandes ist und diese Voraussetzungen einhält, dann ist es einem gestattet, die Produkte als „Hohenloher Landschwein“ bzw. „Hohenloher Weiderind“ zu bezeichnen.

Die Satzung sah für das Weiderind vor, dass auch Rinder aus Ludwigsburg einbezogen waren. 

Der klägerische Metzgereifachbetrieb verlangte von dem Verband Unterlassung dahingehend, Produkte als „Hohenloher Weiderind“ oder „Hohenloher Landschwein“ zu bezeichnen, die ja gar nicht aus Hohenlohe stammen.

Er stützte dies auf das Irreführungsverbot des § 127 MarkenG. 

Das Gericht legte mir Urteil vom Juni 2019 dar, dass Markeninhalt vorliegend eine geographische Herkunftsangabe ist.

Wenn man als Unternehmer eine solche Herkunftsangabe verwendet, ohne dass das Produkt diese Herkunft aufweist, so besteht die Gefahr der Irreführung der Verbraucher.

Eine solche ist nach § 127 MarkenG zu unterlassen.

Dieses Verbot treffe auch den Markeninhaber; denn diese Inhaberschaft verleihe einem nicht das Recht, die Marke irreführend zu verwenden.

Problematisch war im vorliegenden Fall, dass es noch zu keiner Vermarktung von Tieren gekommen war, die von außerhalb von Hohenlohe stammten. 

Das Gericht führte hierzu aus, es liege hier die bloße Anmeldung der geografischen Kollektivmarke und die Abfassung von Erzeugerrichtlinien, die den Vertrieb von Fleischwaren aus einer anderen Region, als in der Kollektivmarke bezeichnet, begünstigen, vor.

Dies stelle jedoch noch keine irreführende Benutzung im Sinne von § 127 Abs. 1 MarkenG dar, die Wiederholungsgefahr begründet, sondern dies seien bloße verbandsinterne Vorbereitungsmaßnahmen.

Denkbar sei es, dem Verband Verstöße Dritter zuzurechnen; zu solchen Verstößen sei es aber noch nicht gekommen, weshalb eine Haftungszurechnung an den Verband ebenfalls ausscheide.

Es bestünde letztlich auch nicht die Gefahr, dass ein Verstoß kurz bevorstehe.

Maßgeblich sei nämlich die Fassung der Satzung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, und diese sehe jetzt vor, dass Mitgliederbetriebe aus Ludwigsburg und Würzburg den Markennamen nicht beanspruchen können.

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